Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Auswahl der tempo-Mitarbeiter

(a) tempoZeitarbeit stellt dem Kunden gemäß den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen Qualifikationen sorgfältig ausge-suchte Mitarbeiter zur Verfügung.
(b) Der Kunde hat die Mitarbeiter von tempoZeitarbeit während des ersten Arbeitstages nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit der Niederlassung das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
(c) Soweit erforderlich, ist es tempoZeitarbeit überlassen, während der Laufzeit des Vertrages die überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

3. Rechtsstellung der tempo-Mitarbeiter

(a) Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die Mitarbeiter überlassen sind, obliegt dem Kunden. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen.
(b) Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz. Eine Überlassung der tempo-Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

4. Einsatz der tempo-Mitarbeiter

(a) Der Kunde setzt den tempo-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die tempo-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Tätigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch tempoZeitarbeit.
(b) Die tempo-Mitarbeiter sind im Rahmen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden gebunden. Dies gilt unter der Berücksichtigung des § 3 ArbZG. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit tempoZeitarbeit unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
(c) Der Kunde setzt tempo-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt tempoZeitarbeit insoweit ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen frei.

5. Arbeitsverhinderung

(a) Sind einer oder mehrere der überlassenen Mitarbeiter an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, ohne dass tempoZeitarbeit dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird tempoZeitarbeit sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich wird tempoZeitarbeit von seiner Leistungspflicht befreit. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, ist tempoZeitarbeit ebenso wie der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder durch Teilkündigung auf die übrigen überlassenen Mitarbeiter zu beschränken.
(b) Außergewöhnliche Umstände berechtigen tempoZeitarbeit, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
(c) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist tempoZeitarbeit im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. Der Kunde stellt tempoZeitarbeit von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der von tempo-Mitarbeitern zu erbringenden Leistung gegen tempoZeitarbeit erhoben werden sollten.

6. Allgemeine Pflichten von tempoZeitarbeit

tempoZeitarbeit verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten

7. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitssicherheit

(a) Der Kunde hält beim Einsatz von tempo-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Die Übertragung der Arbeit und die fachliche sowie sicher-heitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Kunden gemäß der geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 3,11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A 1). Er hat die tempo-Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die Arbeit zu überwachen.
(b) Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG hat der Kunde die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten und die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen.
(c) Der Kunde muss den tempo-Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abstimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(d) Der Kunde ist verpflichtet, die tempoZeitarbeit über anstehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu informieren. Der Kunde räumt tempoZeitarbeit ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich tempoZeitarbeit von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

8. „Drehtürklausel“ § 3 Abs.1 Nr.3 AÜG

Der Kunde bestätigt gegenüber tempoZeitarbeit, dass die namentlich genannten Zeitarbeitnehmer in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Sollte festgestellt werden, dass zwischen dem Kunden bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unterneh-men und einem Zeitarbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6-Monatsfrist bestanden hatte, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich tempoZeitarbeit zu informieren. In diesen Fällen stellt der Kunde alle relevanten Informationen hirnsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäf-tigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung.
Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 9 Nr 2 und 12 Abs 1 Satz 3 Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz (AUG).
Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungs-satzes.

9. Arbeitsunfall

Bei Arbeitsunfällen der tempo-Mitarbeiter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und tempoZeitarbeit diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

10. AGG

Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung und dem AGG wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den tempo-Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

11. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht gemäß des rechtlich zulässigen Rahmens nach Ende der Vertragsbeziehung für ein Jahr fort.

12. Abrechnung

(a) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungs-vertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich tempoZeitarbeit eine Anglei-chung der Stundenverrechnungssätze vor.
(b) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegen-ständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(c) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der dem Kunden am Ende jeder Woche zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die tempo-Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Können die Tätig-keitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die tempo-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von tempo-Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber tempoZeitarbeit geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
(d) Die Rechnungen von tempoZeitarbeit werden auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(e) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet tempoZeitarbeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei tempoZeitarbeit.
(f) Sollte der Kunde mit dem Rechnungsausgleich in Verzug geraten, ist tempoZeitarbeit berechtigt sämtliche offenen auch gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. tempoZeitarbeit ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten
(g) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber der tempoZeitar-beit aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(h) tempo-Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen-zunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derarti-ge Zahlungen werden von tempoZeitarbeit nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der zuständigen tempo-Niederlassung. Als Gerichtsstand wird Heidenheim vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.

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